21. Der Beschwerdeführer verlangt auch für die Betreibungskosten von CHF 73.30 die definitive Rechtsöffnung. Praxisgemäss wird für diese Kosten keine Rechtsöffnung erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdegegners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung damit nicht nötig.