Der Beschwerdegegner hat nicht bestritten, diese Verzugszinsrechnung zugestellt erhalten zu haben. Für den in Rechtskraft erwachsenen Zinsbetrag von CHF 48.85 ist somit ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dasselbe gilt für die seit dem 12. Januar 2018 laufenden Verzugszinsen zu 3 % auf dem Betrag von CHF 3‘911.20.