9 Der Beschwerdeführer reichte jedoch zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch eine Verzugszinsrechnung vom 8. März 2018 mit Rechtsmittelbelehrung zu den Akten. Auf diesem Dokument wird der Verzugszins mit CHF 48.85 beziffert. Dieser setzt sich gemäss Verzugszinsabrechnung zusammen aus 3 % Zins vom 11. August