Betreffend Zeitpunkt des Verzugseintritts sind dabei die Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) analog anzuwenden, wenn diese Fragen nicht in einem Spezialgesetz geregelt sind. Der Verzug beginnt nicht ohne weiteres mit der Fälligkeit der Forderung, sondern erst dann, wenn der Gläubiger durch Mahnung zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht (Art. 102 Abs. 1 OR). Ohne Mahnung entsteht Verzug immer dann, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vorgesehen ist (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist kein Verzugszins vereinbart, ist der gesetzliche Verzugszins von 5% zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).