20. Sodann beantragt der Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für bis am 11. Januar 2018 aufgelaufenen Verzugszins von CHF 48.85 sowie ab dem 12. Januar 2018 weiterer Verzugszins zu 3 % auf dem Betrag von CHF 3‘911.20. 20.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts sind auf öffentlichrechtlichen Forderungen ab Verzug Verzugszinse zu bezahlen, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 156). Betreffend Zeitpunkt des Verzugseintritts sind dabei die Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;