Diese 2. Mahnung ist ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 18. Mai 2018 bescheinigte das Kantonale Steueramt des Kantons Solothurn, dass gegen die Mahnung vom 13. Oktober 2018 kein Rechtsmittel ergriffen worden sei und die Mahngebühr somit rechtskräftig wurde. Das Rechtsöffnungsgesuch ist somit in Bezug auf die weiteren Mahngebühren von CHF 50.00 ebenfalls gutzuheissen.