Diese Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Ein Zustellnachweis dieser Verfügung wie auch eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung betreffend die Mahngebühr von CHF 60.00 fehlen in den Akten. Der Beschwerdegegner bestritt vor der Vorinstanz nicht, diese Verfügung erhalten zu haben und machte auch nicht geltend, dass er ein Rechtsmittel dagegen ergriffen hätte. Ferner ergibt sich die Mahngebühr von CHF 60.00 aus § 52 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kan-