19. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die definitive Rechtsöffnung für die Mahngebühr von CHF 60.00 infolge Nichtabgabe der Steuererklärung sowie weitere Mahngebühren von CHF 50.00. 19.1 Als Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch reichte der Beschwerdeführer eine «Verfügung betreffend Nichtabgabe der Steuererklärung» vom 17. Mai 2017 zu den Akten. Darin wurde der Beschwerdegegner wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gemahnt und ihm wurde eine Mahngebühr von CHF 60.00 auferlegt. Diese Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.