Er brachte vor der Vorinstanz einzig vor, er habe es wegen gesundheitlicher Probleme versäumt, rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zu erheben (pag. 7). Diese Tatsachenbehauptung wird nicht mit Urkunden belegt, weshalb sie nicht beachtet werden kann. 17.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichte rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2016, stellt somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel für die darin veranlagten Steuern in Höhe von CHF 3‘801.20 dar.