Der Beschwerdegegner hat folglich nicht nachgewiesen, dass der Kanton Solothurn örtlich nicht zuständig ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit ist aus den genannten Gründen auch nicht ersichtlich. 17.4 Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Steuerveranlagung nichtig wäre, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere macht der Beschwerdegegner keine formellen Fehler im Veranlagungsverfahren geltend. Er brachte vor der Vorinstanz einzig vor, er habe es wegen gesundheitlicher Probleme versäumt, rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zu erheben (pag. 7).