siehe zudem oben E. 13.2). 17.2 Indem der Beschwerdegegner geltend macht, er habe bereits im Kanton Bern alle Steuern bezahlt, weshalb er nicht noch zusätzlich vom Kanton Solothurn veranlagt werden könne, macht er implizit geltend, der Steuerbehörde des Kantons Solothurn fehle die örtliche Zuständigkeit. 17.3 Wie bereits ausgeführt, schliesst eine Veranlagung in einem Kanton eine Veranlagung in einem anderen Kanton für dieselbe Steuerperiode nicht aus (siehe oben E. 15). Der Beschwerdegegner hat folglich nicht nachgewiesen, dass der Kanton Solothurn örtlich nicht zuständig ist.