7 17.1 Nichtig ist eine Verfügung insbesondere dann, wenn die verfügende Behörde sachlich, funktionell oder örtlich offensichtlich unzuständig ist, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel oder Formfehler vorliegen oder wenn der Verfügung ein besonders schwerer inhaltlicher Mangel anhaftet (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG; siehe zudem oben E. 13.2).