Der Beschwerdegegner hätte vielmehr die Veranlagungen beider Kantone für das Steuerjahr 2016 einreichen müssen, um nachzuweisen, dass dieselbe Person für dieselbe Zeitspanne und dasselbe Steuerobjekt zu Steuerleistungen herangezogen wird. Indem die Vorinstanz ohne genügenden Nachweis davon ausging, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt, hat sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.