Entsprechend kann alleine gestützt darauf nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine Doppelbesteuerung vor. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person wegen persönlicher Zugehörigkeit in einem Kanton steuerpflichtig ist und in einem anderen Kanton ebenfalls veranlagt wird, weil sie dort ein Grundstück besitzt oder einen Geschäftsbetrieb führt. Der Beschwerdegegner hätte vielmehr die Veranlagungen beider Kantone für das Steuerjahr 2016 einreichen müssen, um nachzuweisen, dass dieselbe Person für dieselbe Zeitspanne und dasselbe Steuerobjekt zu Steuerleistungen herangezogen wird.