Ferner reichte er eine Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Juli 2018 ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdegegner «alle bis Forderungsjahr 2016 geschuldeten und zur Zahlung fällig gewordenen Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern beglichen» habe (Beilage 3). Daraus geht jedoch nicht hervor, für welches Steuerobjekt er im Kanton Bern besteuert wurde. Entsprechend kann alleine gestützt darauf nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine Doppelbesteuerung vor.