Mit seiner Gesuchsantwort reichte der Beschwerdegegner zwei frühere Entscheide der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 zu den Akten (Beilagen 1 und 2), welche jedoch für andere Gerichtsverfahren nicht bindend sind und zudem andere Steuerjahre betreffen. Ferner reichte er eine Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Juli 2018 ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdegegner «alle bis Forderungsjahr 2016 geschuldeten und zur Zahlung fällig gewordenen Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern beglichen» habe (Beilage 3).