15. Selbst wenn die Einrede der Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren nach wie vor geltend gemacht werden könnte, wäre der Auffassung der Vorinstanz aus folgendem Grund nicht zu folgen: Der Schuldner, der sich auf eine Doppelbesteuerung beruft, hat mit Urkunden zu belegen, dass tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt. Mit seiner Gesuchsantwort reichte der Beschwerdegegner zwei frühere Entscheide der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 zu den Akten (Beilagen 1 und 2), welche jedoch für andere Gerichtsverfahren nicht bindend sind und zudem andere Steuerjahre betreffen.