Entsprechend kann die Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr erhoben werden (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 144 zu Art. 80 SchKG; anders noch in den nicht publizierten Entscheiden des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 349 vom 12. November 2013 und ZK 11 441 vom 11. Oktober 2011). Indem die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdegegners, wonach eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, zugelassen und geprüft hat, hat die Vorinstanz somit das Recht falsch angewendet.