6 inner- und ausserkantonale Entscheide bzw. Verfügungen sind nicht mehr zulässig. Die in Art. 81 Abs. 2 SchKG genannten besonderen Einwendungen gegen ausserkantonale Titel entfielen und es wurden stattdessen an derselben Stelle die Einwendungen gegen vollstreckbare öffentliche Urkunden eingeführt (DANIEL STAEHE- LIN, a.a.O., N. 3a zu Art. 81 SchKG). Entsprechend kann die Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr erhoben werden (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 144 zu Art.