Es erfolgte eine Gleichstellung der inner- und ausserkantonalen Titel. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, handle es sich um eine eidgenössische, kantonale oder kommunale Behörde, aus dem gleichen Kanton oder einem anderen Kanton, berechtigt nunmehr zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der Fassung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2011). Das obgenannte kantonale Konkordat wurde dadurch obsolet und somit aufgehoben (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7384;