Die Einrede der Doppelbesteuerung war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur gegen ausserkantonale Steuerverfügungen zulässig (BGE 115 Ia 212 E. 2.c S. 215). Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 wurde in der Schweiz ein einheitlicher Vollstreckungsraum verwirklicht. Es erfolgte eine Gleichstellung der inner- und ausserkantonalen Titel.