6 Abs. 1 Bst. c des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche, welches per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, konnte zudem die Einrede erhoben werden, die ausserkantonale Behörde, die den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid erlassen hat, sei zu dessen Erlass nicht zuständig gewesen. Diese Normen hatten zur Folge, dass noch im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) erhoben werden konnte. Die Einrede der Doppelbesteuerung war