Letztere Bestimmung sah bis zum 31. Dezember 2010 betreffend ausserkantonalen Urteilen als definitive Rechtsöffnungstitel vor, dass der Betriebene nebst Tilgung, Stundung und Verjährung überdies die Einwendung erheben kann, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst.