14. Mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und deren Inkrafttreten am 1. Januar 2011 erfolgte ebenfalls eine Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist die Änderung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 81 Abs. 2 SchKG. Letztere Bestimmung sah bis zum 31. Dezember 2010 betreffend ausserkantonalen Urteilen als definitive Rechtsöffnungstitel vor, dass der Betriebene nebst Tilgung, Stundung und Verjährung überdies die Einwendung erheben kann, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen.