5 der Mangel kumulativ schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist sowie, wenn die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). 13.3 Liegt ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner einzig geltend machen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.