Um eine solche handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerveranlagung 2016 des Kantons Solothurn. 13.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 50 zu Art. 84 SchKG). Sodann hat er von Amtes wegen zu prüfen, ob der Entscheid respektive die Verfügung nicht nichtig ist (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). Nichtigkeit liegt vor, wenn