13. 13.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (sog. Urteilssurrogate; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Um eine solche handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerveranlagung 2016 des Kantons Solothurn.