Entsprechend sei der Beschwerdegegner durch den Beschwerdeführer im Jahr 2016 veranlagt und seien die Steuern dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellt worden. Gegen die Veranlagung habe der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sei. Im Kanton Bern habe der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2016 kein eigentliches Einkommen versteuert, sondern nur allfällige Gebühren und Bundessteuern bezahlen müssen (pag. 18 f.). Diese Ausführungen wurden mit Beilagen dokumentiert.