Mit der durchgeführten Steuerausscheidung werde jedoch verhindert, dass der Beschwerdegegner doppelt besteuert werde. In der Steuerperiode 2016 habe der Kanton Bern 100 % der ermessensweise festgelegten Einkünfte des Beschwerdegegners von total CHF 58‘000.00 dem Kanton Solothurn zugewiesen. Gemäss der Steuerausscheidung des Kantons Solothurn habe der Beschwerdegegner ebenfalls CHF 58‘000.00 und somit 100 % seiner Einkünfte im Kanton Solothurn zu entrichten. Entsprechend sei der Beschwerdegegner durch den Beschwerdeführer im Jahr 2016 veranlagt und seien die Steuern dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellt worden.