Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es liege keine Doppelbesteuerung vor. Der Beschwerdegegner wohne zwar in Z.________ im Kanton Bern, sei jedoch mit seiner Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, welche seit dem Jahr 2014 ihren Sitz in Y.________, Kanton Solothurn habe. Somit werde er im Kanton Bern aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und im Kanton Solothurn aufgrund seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit besteuert. Mit der durchgeführten Steuerausscheidung werde jedoch verhindert, dass der Beschwerdegegner doppelt besteuert werde.