Der Beschwerdeführer reiche als definitiven Rechtsöffnungstitel eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung für Staatssteuern des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2017 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 ein. Mangels eingereichter Steuererklärung durch den Beschwerdegegner sei die Einschätzung nach Ermessen vorgenommen worden. Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines Wohnsitzes in Z.________ im Jahr 2016 im Kanton Bern Steuern bezahlt habe und zusätzlich durch den Kanton Solothurn für die gleiche Steuerperiode eingeschätzt worden sei.