Gemäss eingereichter Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Juli 2018 habe der Beschwerdegegner sämtliche Steuerforderungen bis und mit 2016 beglichen. Weiter habe eine gerichtliche Abklärung ergeben, dass der Beschwerdegegner seit 21. Oktober 2015 in der Einwohnergemeinde Z.________ angemeldet sei. Der Beschwerdeführer reiche als definitiven Rechtsöffnungstitel eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung für Staatssteuern des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2017 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 ein.