Die Vorinstanz erwog, in den vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungsentscheiden des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2018 (Verfahren CIV 18 755 und CIV 18 756) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdegegner für die Jahre 2014 und 2015 hinsichtlich Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Bern steuerpflichtig gewesen sei. Gemäss eingereichter Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Juli 2018 habe der Beschwerdegegner sämtliche Steuerforderungen bis und mit 2016 beglichen.