4. Mit Entscheid vom 23. August 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Beschwerdeführer (pag. 9 ff.). Die Vorinstanz erwog, in den vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungsentscheiden des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2018 (Verfahren CIV 18 755 und CIV 18 756) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdegegner für die Jahre 2014 und 2015 hinsichtlich Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Bern steuerpflichtig gewesen sei.