2 bis Forderungsjahr 2016 geschuldeten und zur Zahlung fällig gewordenen Kantonsund Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern beglichen habe. 3. Ein Doppel dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2018 zur Kenntnis zugestellt (pag. 8).