Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren: Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 wurde in der Schweiz ein einheitlicher Vollstreckungsraum verwirklicht. Unterschiedliche Einwendungen gegen inner- und ausserkantonale Entscheide bzw. Verfügungen, welche im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sowie im Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlicher Ansprüche bis am 31. Dezember 2010 noch vorgesehen waren, sind seither nicht mehr zulässig. Daher kann die Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr erhoben werden (E. 14). Erwägungen: I.