11. Dem Beschwerdegegner, der keine Rechtsvertretung beigezogen hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Vorsitzende Egger