329 Abs. 1 ZPO kommt zur Anwendung. 9.8 Die Nichteinhaltung der Revisionsfrist führt zum Rechtsverlust, weshalb die Beschwerde vom 26. August 2018 abzuweisen ist. IV. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 47 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], werden daher dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleitsteten Kostenvorschuss verrechnet.