Die Vorinstanz hat den Revisionsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht nicht geschützt, dass sie im Dispositiv fälschlicherweise «abgewiesen» statt «nicht eintreten» angenommen hat, ist dabei ohne Belang. 9.7 Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch auf einen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vorhandenen Willensmangel stützt, ist für die Revisionsfrist unwesentlich. Wird im Revisionsverfahren ein Willensmangel geltend gemacht, werden die obligationenrechtlichen Bestimmungen verdrängt und die prozessuale Sonderbestimmung der Revisionsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO kommt zur Anwendung.