6 nahme der neuen Tatsachen eingereicht. Im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 1. März 2018 war damit die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 90 Tagen längstens abgelaufen. Ob es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt oder nicht, spielt beim Thema der Fristenwahrung keine Rolle. Die Vorinstanz hat den Revisionsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht nicht geschützt, dass sie im Dispositiv fälschlicherweise «abgewiesen» statt «nicht eintreten» angenommen hat, ist dabei ohne Belang.