(GB 2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese E-Mail am 16. Januar 2017 um 16:50 Uhr erhalten hat. Weiter ergibt sich aus der GB 3 mit dem Titel «Ausführungen», dass der Beschwerdeführer diese Beilage am 19. Januar 2017 erstellt hat. Darin zeigt er dem Beschwerdegegner an, dass er über die E-Mail vom 16. Januar 2017 sowie über diese «Lüge» Kenntnis erlangt hat. 9.6 Folglich hat der Beschwerdeführer mit Erhalt der E-Mail vom 16. Januar 2017 den ins Feld geführten Revisionsgrund, dass er über den tatsächlich bewilligten Standort der Solarpanels durch den Beschwerdegegner getäuscht wurde, entdeckt.