329 ZPO). 9.5 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss vor, dass er von den eingereichten Gesuchsbeilagen und damit vom tatsächlich bewilligten Standort im früheren Verfahren vom 21. April 2016 keine Kenntnis gehabt habe und dies zum Vereinbarungsabschluss geführt habe. Über den genauen Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer von diesen Beilagen Kenntnis erhielt, äusserte er sich in seinen Eingaben nicht. Aus der E-Mail von Herrn E.______ (GB 2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese E-Mail am 16. Januar 2017 um 16:50 Uhr erhalten hat.