329 ZPO). 9.4 Wird die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensabschliessenden Prozesshandlung geltend gemacht, so ist diese ebenfalls binnen 90 Tagen seit Entdeckung des Unwirksamkeitsgrundes geltend zu machen. Art. 21 bzw. Art. 31 OR haben im Kontext der Revision keine Geltung, sondern sind durch die prozessuale Sonderbestimmung des Art. 329 ZPO verdrängt (HERZOG, a.a.O., N. 7 zu Art. 329 ZPO).