BGE 95 II 283 E. 2b). Der Gesuchsteller muss von den Tatsachen mithin «diejenigen Elemente kennen, welche für eine Substantiierung notwendig sind und Schlüsse auf ihre Relevanz in Hinsicht auf ein Revisionsgesuch zulassen» (Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2014 vom 26. August 2014 E.3.3. mit Hinweisen). 9.3 Bei der Revisionsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 zu Art. 329 ZPO). Auf ein verspätetes Revisionsgesuch kann mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden (HERZOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 329 ZPO).