5 9. 9.1 Das Revisionsgesuch ist innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 9.2 Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald der Gesuchsteller von den tatbestandlichen Elementen, die den Revisionsgrund konstituieren, sichere Kenntnis hat, wobei die Frist ab diesem Moment ungeachtet der Beweiskraft der neuentdeckten Tatsache zu laufen beginnt (HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art.