Die Gesuchsbeilage 1 solle zeigen, dass durch die beklagte Partei (Beschwerdegegner) immer noch auf die rechtskräftige Baubewilligung hingewiesen werde und es von der klagenden Partei (Beschwerdeführer) sinnlos sei, etwas gegen den Standort des Solarpanels einzuwenden. Die Gesuchsbeilage 2 solle zeigen, dass die Solaranlage nicht gemäss Baubewilligung, sondern gesetzeswidrig erstellt worden sei. Die Gesuchsbeilage 3 sei ein undatiertes Schreiben vom Beschwerdeführer selbst mit der Überschrift «Äusserungen», bei genauem Durchlesen sei das Datum des Schreibens zweimal klar ersichtlich: 19. Januar 2017.