Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine schlüssigen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Revision gemacht habe. Der Beschwerdeführer lege insbesondere nicht dar, dass ihm das Nachschieben der neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel nicht als Verletzung durchschnittlicher Sorgfalt habe angelastet werde können. Auf das Revisionsgesuch wäre deshalb bereites mangels der erwähnten Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten.