Es sei daher äusserst fraglich, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Stütze man sich lediglich auf diese Daten, sei auf das Gesuch wegen Verwirkung der Frist nicht einzutreten. Mit der Begründung, dass das Gesuch laienhaft formuliert sei, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die weiteren Voraussetzungen dennoch zu prüfen seien. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine schlüssigen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Revision gemacht habe.