8. 8.1 Im angefochtenen Entscheid brachte die Vorinstanz vor, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geäussert habe, in welchem Zeitpunkt er die behaupteten Revisionsgründe zur Kenntnis genommen haben wolle. In diesem Zusammenhang komme er bereits seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach. Aus den eingereichten Schreiben sei vielmehr ersichtlich, dass das erste vom 7. April 2016 und das zweite vom 16. Januar 2017 datiert sei und dass das dritte undatiert sei. Es sei daher äusserst fraglich, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht worden sei.