7. Vorweg bedarf es einer kurzen Erläuterung zur geltend gemachten Norm von Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO. Der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Will aber eine Partei den von der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleich etwa wegen Willensmängeln anfechten, steht ihr nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO zur Verfügung und nicht etwa Art. 328 Abs. 1